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EEG-Reform 2027: Das ändert sich für Mieterstrom-Projekte

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Stand: 28. September 2026

Dieser Artikel beschreibt den Regierungsentwurf vom 29. Juli 2026. Der Bundestag hat ihn am 24. September 2026 in erster Lesung beraten. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Änderungen gefordert, unter anderem bei der 50-%-Einspeisebegrenzung, der Übergangszahlung und der Marktprämie für kleine Anlagen. Welche Regeln ab 2027 gelten, steht erst mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fest. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald die finale Fassung vorliegt.

Die feste Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen läuft aus. Was der Kabinettsbeschluss vom Juli 2026 konkret bedeutet, was bestehen bleibt und warum Mieterstrom wirtschaftlich attraktiv bleibt. 

Wer Mieterstrom plant oder schon betreibt, kennt das Versprechen: Überschussstrom einspeisen, 20 Jahre lang eine feste Vergütung für Teileinspeisung kassieren, fertig. Genau dieses Versprechen plant die Bundesregierung zu kippen. Das Kabinett hat den Entwurf einer EEG-Reform beschlossen, der diese Garantie für neue Anlagen ab 2027 abschafft. Statt einer festen Vergütung müssen Betreiber ihren Strom künftig schrittweise selbst am Markt verkaufen, das nennt sich Direktvermarktung. Die feste Vergütung war dabei nur eine von zwei Förderformen: Die zweite, die Marktprämie, bleibt bestehen und gleicht auch in der Direktvermarktung weiterhin niedrige Marktpreise aus. 

Für Mieterstrom-Projekte gibt es dabei eine gute Nachricht: Der Mieterstromzuschlag bleibt von der Reform komplett unberührt. Wer noch dieses Jahr eine Anlage ans Netz bringt, ist zusätzlich im Vorteil, denn Bestandsanlagen behalten ihre alte Vergütung. Der aktuelle Entwurf wurde vom Bundeskabinett beschlossen, ist aber noch nicht final, da das parlamentarische Verfahren noch läuft. 

Was heißt das konkret für Ihr Mieterstrom-Projekt? 

Für Mieterstrom- und GGV-Projekte ändert sich durch die EEG-Reform 2027 praktisch nichts, da sie ausschließlich die Einspeisevergütung für Netzstrom betrifft, nicht den Mieterstromzuschlag. Wenn Sie mit stroya Mieterstrom oder eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) planen, greifen die neuen Regeln nur für den Strom, der ins öffentliche Netz geht, nicht für den, der an Ihre Mieter fließt. 

Ob die EEG-Reform 2027 ein Mieterstrom-Projekt betrifft, abhängig davon, ob die PV-Anlage bereits in Betrieb ist oder noch 2026 in Betrieb geht oder ob es eine Neuanlage ab 2027 ist.

Ob die EEG-Reform 2027 Sie überhaupt betrifft, hängt davon ab, ob Ihre Anlage neu ab 2027 oder noch 2026 ans Netz geht. 

Welche Änderungen der aktuelle Entwurf vorsieht: 

Vier Änderungen betreffen neue PV-Dachanlagen, die ab 2027 in Betrieb gehen: 

  1. 50-%-Einspeisebegrenzung: Neue PV-Dachanlagen unter 100 kW dürfen künftig dauerhaft nur noch die Hälfte ihrer Leistung ins Netz speisen. Das gilt selbst ohne intelligentes Messsystem (einem digitalen Zähler, der Verbrauch und Erzeugung in Echtzeit misst). Wer den Strom selbst verbraucht oder an Mieter weitergibt, muss sich um diese Grenze keine Gedanken machen. 
  2. Aus für die feste Einspeisevergütung: Die eingangs beschriebene 20-Jahres-Garantie entfällt für alle neuen Anlagen. Als Übergangslösung springt die sogenannte Netzbetreiberabnahme ein: eine befristete, niedrigere Zahlung vom Netzbetreiber. 
  3. Direktvermarktung wird Pflicht: Wer nach der Übergangszeit weiter einspeisen will, muss den Strom selbst am Markt verkaufen. Das funktioniert meist über einen spezialisierten Dienstleister. Die bisherige 100-kW-Grenze für diese Pflicht fällt weg, künftig betrifft es grundsätzlich jede neue Anlage. 
  4. Einheitlicher Basissatz für die Marktprämie für alle ab 25 kW bis 750 kW: Bisher gab es gestaffelte Vergütungsklassen, doch künftig gilt bis zur Ausschreibungsschwelle von 750 kW ein einheitlicher Satz von 6,2 ct/kWh als Basis für die Marktprämie (der Ausgleich, den der Staat zahlt, wenn der Börsenpreis darunter liegt). 

Weitere Änderungen im Überblick:  

Dazu kommen ein paar kleinere, aber praktisch relevante Anpassungen:  

  • Ausfallvergütung entfällt: Die bisherige Notfall-Absicherung, falls kurzfristig kein Direktvermarkter gefunden wird, fällt für Neuanlagen weg. Sollte der Markt für kleine Anlagen bis dahin nicht ausreichend entwickelt sein, kann die Bundesnetzagentur die Übergangsfrist aber verlängern. Im Extremfall gilt dies bis Ende 2032. 
  • Verzicht auf Einspeisung wird einfacher: Wer seinen Strom komplett selbst verbraucht oder an Mieter liefert und nichts ins Netz einspeist, etwa dank Batteriespeicher, muss sich um technische Zusatzpflichten für Direktvermarkter nicht mehr kümmern. 
  • Intelligente Messsysteme schon ab 2 kW verpflichtend: Bisher galt die Einbaupflicht erst ab 7 kW installierter Leistung, künftig schon ab 2 kW. 

Wie läuft der Übergang zur Direktvermarktung ab? 

Kurz gesagt: Je kleiner die Anlage, desto länger die Übergangsfrist. Danach unterscheidet sich aber auch, was auf Sie zukommt, nicht nur wann: 

  • Marktprämie: Sie verkaufen den Strom selbst, bekommen aber weiterhin eine Förderung. 
  • Sonstige Direktvermarktung: Sie verkaufen den Strom selbst, bekommen aber keine Förderung mehr. Übergangsweise erhalten Sie dafür einen Bonus. 
Anlagengröße Übergangszahlung (Netzbetreiberabnahme) möglich bis Danach
Über 50 kWp Keine, sofort Direktvermarktung ab Inbetriebnahme 2027 Marktprämie (mit Förderung) 
25 bis 50 kWp Ende 2027 Marktprämie (mit Förderung) 
7 bis 25 kWp Ende 2028 sonstige Direktvermarktung ohne Förderung, dafür 48 Monate Direktvermarktungsbonus 
Unter 7 kWp Ende 2030sonstige Direktvermarktung ohne Förderung, dafür 48 Monate Direktvermarktungsbonus 

Ab 2031 entfällt die Übergangszahlung für alle Größenklassen. Jede Neuanlage muss dann sofort in eine der beiden Direktvermarktungsformen wechseln, je nach Anlagengröße weiterhin entweder mit Marktprämie oder als sonstige Direktvermarktung mit Bonus. 

Die Netzbetreiberabnahme ist auf maximal 36 Monate befristet und startet bei 5,2 ct/kWh. Dieser Startwert sinkt für später in Betrieb gehende Anlagen alle sechs Monate um etwa 1%. Eine bereits laufende Anlage behält ihren einmal zugewiesenen Satz aber während der gesamten Übergangszeit. 

Zeitstrahl-Grafik zu den Übergangsfristen der EEG-Reform 2027 für PV-Anlagen nach Anlagengröße, von der Netzbetreiberabnahme bis zur vollständigen Direktvermarktungspflicht ab 2031.

Je kleiner die PV-Anlage, desto länger die Übergangsfrist, bis die volle Direktvermarktungspflicht greift.

Was bedeutet das für die Solardachpflicht? 

Der Wegfall der festen Einspeisevergütung befreit in der Regel nicht von der Solardachpflicht. 

Viele Bundesländer verpflichten Eigentümer bereits heute zur Installation von PV-Anlagen bei einem Neubau oder einer wesentlichen Sanierung. In den meisten Bundesländern mit Solarpflicht zählen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung neben den Einspeiseerlösen auch Eigenverbrauch, Mieterstrom, Batteriespeicher und Sektorenkopplung. Die genauen Kriterien unterscheiden sich aber je nach Landesgesetz.

Was Eigentümer jetzt konkret tun sollten 

Die gute Nachricht vorab: Mieterstrom bleibt wirtschaftlich attraktiv, auch nach der Reform, wenn Sie diese fünf Punkte im Blick behalten. 

  • Noch 2026 in Betrieb nehmen: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 ans Netz gehen, behalten ihre 20-jährige Vergütungsgarantie nach den bisherigen Regeln. 
  • Eigenverbrauch und Mieterstromquote maximieren: Je höher der Anteil des vor Ort genutzten Stroms, desto weniger wirkt sich der Wegfall der Einspeisevergütung aus. Der Effekt ist konkret messbar: Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt einen Netzstrombezug von aktuell rund 30 bis 35 ct/kWh, während sich Direktvermarktungserlöse am Markt meist nur im niedrigen einstelligen Cent-Bereich bewegen.  
  • Batteriespeicher einplanen: Speicher helfen, die 50-%-Kappung zu vermeiden, den Eigenverbrauch zu erhöhen und PV-Überschuss zeitversetzt wertvoller einzuspeisen oder zu nutzen. 
  • Sektorenkopplung mitdenken: Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur erhöhen den Vor-Ort-Verbrauch zusätzlich und verbessern die Amortisationsrechnung. 
  • Direktvermarktungsfähigkeit von Anfang an einplanen: Ihre Anlage braucht ein intelligentes Messsystem und eine Steuerungseinrichtung, damit der Direktvermarkter Ihre Einspeisung jederzeit einsehen und bei Bedarf steuern kann.

Mieterstrom-Projekte mit stroya zukunftssicher planen 

Batteriespeicher, Sektorenkopplung, Direktvermarktung: Die Reform macht Mieterstrom nicht schlechter, aber komplexer zu planen. Genau das übernehmen wir für Sie. stroya behält alle regulatorischen Details im Blick, plant Ihr Projekt von Anfang an ganzheitlich und sorgt dafür, dass es sich wirtschaftlich trägt, egal wie sich der Gesetzgebungsprozess noch entwickelt. 

Häufige Fragen

Wann tritt die EEG-Reform 2027 in Kraft? 

Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, so sieht es der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 vor. Der Entwurf muss dafür noch den Bundestag und den Bundesrat passieren sowie eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission erhalten. Bis dahin können sich noch Details ändern. 

Betrifft der Wegfall der Einspeisevergütung auch meine bestehende PV-Anlage? 

Nein. Die EEG-Reform 2027 betrifft nur neue PV-Anlagen. Wer bereits eine Anlage betreibt oder sie noch bis zum 31. Dezember 2026 ans Netz bringt, behält die bisherige, 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung unverändert. Dies gilt unabhängig davon, wie das parlamentarische Verfahren am Ende ausgeht. 

Ist der Mieterstromzuschlag von der Reform betroffen? 

Nein, im Gegenteil. Der Mieterstromzuschlag (die Förderung für Strom, der direkt an Mieter im Gebäude geliefert wird) soll unverändert bestehen bleiben, auch für Neuanlagen unter 25 kW.  

Was ist die Netzbetreiberabnahme? 

Die Netzbetreiberabnahme ist eine befristete Übergangszahlung für neue PV-Anlagen, die ab 2027 die bisherige feste Einspeisevergütung ersetzt. Sie gilt für maximal 36 Monate und startet bei 5,2 ct/kWh. Dieser Wert sinkt für später in Betrieb gehende Anlagen alle sechs Monate leicht. Für die einzelne Anlage bleibt er aber während der gesamten Übergangszeit gleich. Anschließend erhalten Anlagen ab 25 kW die Marktprämie. Kleinere Anlagen wechseln in die sonstige Direktvermarktung und bekommen dafür 48 Monate lang einen Direktvermarktungsbonus. 

Was ist der Unterschied zwischen Marktprämie und sonstiger Direktvermarktung? 

Bei beiden verkaufen Sie Ihren Strom selbst am Markt. Bei der Marktprämie (für Anlagen ab 25 kW) bekommen Sie zusätzlich eine dauerhafte Förderung, die niedrige Marktpreise ausgleicht. Bei der sonstigen Direktvermarktung (für Anlagen unter 25 kW) gibt es diese Förderung nicht, dafür aber einen befristeten Bonus für die ersten 48 Monate. 

Muss ich den Strom aus meiner PV-Anlage künftig selbst direkt vermarkten? 

In der Regel nicht selbst: Spezialisierte Direktvermarktungsunternehmen übernehmen das Bilanzkreismanagement und den Verkauf des Stroms am Markt gegen eine Vergütung. Damit die Anlage dafür geeignet ist, muss sie aber bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen, etwa die Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter, über die er auf Marktsignale reagieren kann. 

Lohnt sich eine PV-Anlage unter den neuen Regeln überhaupt noch? 

Ja, aber die Wirtschaftlichkeit hängt stärker als bisher vom Gesamtkonzept ab, nicht mehr allein von der Einspeisevergütung. Kombinationen aus PV-Anlage, Batteriespeicher, Wärmepumpe und hoher Mieterstromquote können die Amortisationszeit gegenüber einer isoliert betriebenen PV-Anlage deutlich verkürzen, besonders bei hoher Eigenverbrauchsquote im Gebäude. 

Lohnt sich eine kleine Dachanlage unter 25 kW ab 2027 überhaupt noch? 

Eine Marktprämie erhält sie nicht, das bleibt größeren Anlagen ab 25 kW vorbehalten. Nach der Übergangsfrist bekommt sie aber den Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für 48 Monate. Wirtschaftlich lohnt sie sich weiterhin vor allem bei hohem Eigenverbrauch, in Kombination mit Mieterstrom oder wenn ein Batteriespeicher den Vor-Ort-Verbrauch zusätzlich erhöht.