Der direkte Vergleich für Eigentümer: Rollen, Pflichten, Förderung und Aufwand beider Modelle. So wissen Sie, welches Modell zu Ihrem Gebäude passt.
Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Mehrfamilienhauses betreibt und den Strom nicht nur einspeisen, sondern direkt an die Mieter weitergeben möchte, landet früher oder später bei derselben Frage: Mieterstrom oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, kurz GGV? Beide Modelle erlauben es, Solarstrom vom eigenen Dach an die Bewohner zu liefern, aber sie unterscheiden sich deutlich darin, wie viel Verantwortung der Eigentümer dabei übernimmt und wie sich auch das Vertragsverhältnis mit den Mietern gestaltet.
Mieterstrom
Mieterstrom (§ 42a EnWG) ist die Vollversorgung: Die Mieter schließen einen einzigen Vertrag mit dem Eigentümer, der Solarstrom und den zusätzlich benötigten Reststrom bündelt. Dafür wird der Eigentümer selbst zum Stromlieferanten, mit allen Pflichten, die das mit sich bringt, und erhält im Gegenzug für jede an Mieter gelieferte Kilowattstunde den staatlichen Mieterstromzuschlag.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Die GGV (§ 42b EnWG) verzichtet auf diese Vollversorgerrolle: Der Eigentümer liefert ausschließlich den selbst erzeugten Solarstrom, die Mieter beziehen ihren Reststrom weiterhin über einen separaten Stromvertrag mit einem frei wählbaren Stromlieferanten. Das bedeutet deutlich weniger administrative Pflichten für den Eigentümer, allerdings auch keinen Förderzuschlag.
Welches der beiden Modelle sich für ein konkretes Gebäude eher eignet, hängt vor allem von der erwarteten Teilnahmequote, der Größe des Objekts und davon ab, wie viel Verwaltungsaufwand Sie selbst tragen oder an einen Dienstleister übergeben wollen.
Beide Modelle schließen sich gegenseitig aus: Ein Gebäude läuft entweder als Mieterstrom- oder als GGV-Projekt, nicht als Mischform.
Mehr zu den Grundlagen finden Sie in unserem Artikel „Was ist Mieterstrom?“ sowie einen Überblick über weitere Varianten in „Mieterstrommodelle im Vergleich“.

Mieterstrom oder GGV – was ist der Unterschied?
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass Mieterstrom eine Vollversorgung mit PV- und Reststrom aus einer Hand ist, während die GGV nur den Solarstrom liefert und der Reststrom separat bezogen wird.
Mieterstrom vs. GGV im Vergleich
| Kriterium | Mieterstrom (§ 42a EnWG) | GGV (§ 42b EnWG) |
| Rechtsgrundlage | EEG/EnWG, seit 2017 | Solarpaket I, seit Mai 2024 |
| Versorgungsart | Vollversorgung (PV- und Reststrom in einem Vertrag) | Teilversorgung (nur PV-Strom, Reststrom separat) |
| Verträge für Vermieter | Ein Vertrag | Zwei Verträge (Gebäudestrom und Reststrom) |
| Rolle des Eigentümers | Wird selbst zum Stromlieferanten | Kein Energieversorgerstatus |
| Förderung | Mieterstromzuschlag, ca. 1,3 bis 2,7 ct/kWh, degressiv, 20 Jahre garantiert | Kein Zuschlag |
| Messtechnik | Summenzähler, Smart Meter nicht zwingend | Intelligente Messsysteme für alle Zählpunkte, viertelstündliche Messung |
| Administrativer Aufwand | Hoch (Bilanzkreis, Marktkommunikation, Jahresabrechnung) | Mittel (Nutzungsvertrag, Aufteilungsschlüssel), zusätzliche Messtechnik-Kosten |
| Max. Strompreis | 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs | Frei verhandelbar |
| Typische Eignung | Größere Objekte (meist ab 6-8 Wohneinheiten), hohe Teilnahmequote | Häufig “kleinere” Objekte, gemischte Nutzung, Gewerbenutzung |
So funktioniert Mieterstrom

Zur Einspeisevergütung: Aktuell (Stand August 2026) gilt für neue PV-Anlagen weiterhin eine gesetzlich garantierte, halbjährlich leicht sinkende Einspeisevergütung. Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen ab dem 1. Januar 2027 abschaffen soll. Das ist aber noch kein geltendes Recht, sondern muss erst Bundestag und Bundesrat passieren. Anlagen, die bereits laufen oder noch bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, behalten ihre 20-jährige Vergütungsgarantie unabhängig davon. Für aktuelle Projektplanungen lohnt sich daher ein Blick auf den jeweils neuesten Stand.
So funktioniert die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Bei der GGV liefert der Eigentümer ausschließlich den auf dem Dach erzeugten Solarstrom an die Mieter, nicht den Reststrom. Mieter benötigen deshalb zwei separate Stromverträge: einen mit dem Eigentümer für den PV-Strom und einen mit einem Energieversorger ihrer Wahl für den Reststrom. Die Verteilung erfolgt in der Praxis meist über ein virtuelles Summenzählermodell mit viertelstündlicher Bilanzierung.

Die wichtigsten Unterschiede im Detail
Pflichten: Energieversorger oder nicht?
Der zentrale Unterschied zwischen beiden Modellen liegt in der Rolle, die der Eigentümer einnimmt. Beim Mieterstrom wird er selbst zum Stromlieferanten, vergleichbar mit einem kleinen Stadtwerk: Bilanzkreisführung, Marktkommunikation, Stromkennzeichnung und eine EnWG-konforme Jahresabrechnung gehören dazu. Bei der GGV bleibt er zwar weiterhin für Messstellenbetrieb und Abrechnung verantwortlich, trägt aber keinen vollen Energieversorgerstatus und damit auch nicht dessen umfangreichere Pflichten.
Förderung: Zuschlag vs. keine Förderung
Der Mieterstromzuschlag liegt 2026 je nach Anlagengröße bei rund 1,3 bis 2,5 ct/kWh und sinkt halbjährlich leicht. Die GGV verzichtet vollständig darauf, weil der Zuschlag an den Energieversorgerstatus gekoppelt ist. Der tatsächliche Renditeunterschied fällt in der Praxis aber oft kleiner aus als erwartet, weil die bei der GGV eingesparten Verwaltungskosten den fehlenden Zuschlag teilweise ausgleichen.
Aufwand: Wo die Komplexität wirklich liegt
Mieterstrom verursacht laufende Kosten für Abrechnung und Marktkommunikation, wie im vorherigen Abschnitt beschrieben. Die GGV reduziert diesen Aufwand deutlich, verlangt aber weiterhin einen klaren Aufteilungsschlüssel, die Koordination mit dem Messstellenbetreiber und zusätzliche Investitionen in die vorgeschriebene Messtechnik.
Für Mieter: ein Vertrag oder zwei
Auch für die Mieter macht sich der Unterschied bemerkbar. Mieterstrom ist komfortabler, weil ein einziger Vertrag und eine einzige Rechnung ausreichen. Bei der GGV sind zwei Verträge nötig. Das bedeutet zwar zusätzlichen Wechselaufwand, lässt sich aber auch als Vorteil lesen: Mieter behalten die freie Wahl ihres Reststromanbieters.

Vor- und Nachteile im Überblick
Mieterstrom
| Vorteile | Nachteile |
| Feste Förderung über den Mieterstromzuschlag für 20 Jahre, nur ein Vertrag für Mieter, in der Regel die höchsten Erlöse bei stabiler Teilnahmequote, vollwertiges Stromprodukt mit Skalierungspotenzial. | Der administrative Aufwand ist am höchsten, da der Eigentümer dabei selbst zum Energieversorger wird (siehe „Pflichten“ oben). |
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)
| Vorteile | Nachteile |
| Vereinfachte administrative Struktur, kein Vollversorgungszwang, kein Reststromrisiko für den Eigentümer, freie Wahl des Reststromanbieters für Mieter, gut geeignet auch für kleinere Objekte. | Kein Mieterstromzuschlag, verpflichtende Messtechnik-Investition für alle Zählpunkte, eingeschränktere Preisgestaltung als bei freier Vermarktung. |
Welches Modell passt zu Ihrer Immobilie?
Als grobe Orientierung: Mieterstrom eignet sich, wenn eine stabil hohe Teilnahmequote zu erwarten ist, das Objekt groß genug ist, um den administrativen Aufwand über Zuschlag und höhere Erlöse zu tragen, und ein vollwertiges, skalierbares Stromprodukt gewünscht ist. Die GGV eignet sich häufig als schlankerer Einstieg, besonders bei kleineren Objekten, Eigentümergemeinschaften (WEG), gemischter Nutzung oder wenn die tatsächliche Teilnehmerzahl zu Beginn noch unklar ist.
Welches Modell im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt letztlich von Gebäude, Nutzerstruktur und individueller Wirtschaftlichkeitsrechnung ab. Am zuverlässigsten lässt sich das mit einer Potenzialanalyse für das konkrete Objekt klären.
Welches Modell passt zu Ihrem Gebäude?
stroya begleitet Eigentümer von der ersten Potenzialanalyse bis zur laufenden Abrechnung, unabhängig davon, ob sich Ihr Gebäude für Mieterstrom oder GGV eignet.
FAQ – Häufige Fragen
Kann ich Mieterstrom und GGV im selben Gebäude kombinieren?
Nein. Beide Modelle schließen sich gegenseitig aus. Ein Gebäude wird entweder als Mieterstrom- oder als GGV-Projekt betrieben, nicht als Mischform.
Ist die GGV wirklich günstiger umzusetzen als Mieterstrom?
Die GGV reduziert die Lieferantenpflichten deutlich, verlangt aber weiterhin intelligente Messsysteme für alle Zählpunkte, einen Gebäudestromnutzungsvertrag und die Koordination der viertelstündlichen Bilanzierung. Der Aufwand ist anders verteilt, nicht automatisch niedriger.
Warum verzichtet die GGV auf den Mieterstromzuschlag?
Der Mieterstromzuschlag ist an die Rolle als Energieversorger gekoppelt. Da die GGV bewusst keinen Energieversorgerstatus voraussetzt, entfällt auch die daran geknüpfte Förderung. Das Modell rechnet sich über den Verkaufspreis des Solarstroms an die Mieter.
Welche Zähler werden für die GGV benötigt?
Für alle teilnehmenden Zählpunkte sind intelligente Messsysteme vorgeschrieben, die im 15-Minuten-Takt messen, damit der Solarstrom virtuell fair aufgeteilt werden kann. Das verursacht zusätzliche Kosten gegenüber einem klassischen Summenzähler.
Muss ich als Eigentümer selbst zum Energieversorger werden, wenn ich Mieterstrom anbiete?
Formal übernehmen Sie die entsprechenden Pflichten, können diese aber vollständig an einen spezialisierten Dienstleister wie stroya übergeben, der Abrechnung, Marktkommunikation und Kundenservice im Hintergrund für Sie erledigt.
Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und GGV in einem Satz?
Mieterstrom ist die Vollversorgung mit einem Vertrag für Solar- und Reststrom, bei der der Eigentümer selbst zum Stromlieferanten wird und dafür den Mieterstromzuschlag erhält, während die GGV nur den Solarstrom liefert, keinen Energieversorgerstatus voraussetzt und im Gegenzug ohne Förderzuschlag auskommt.
Für welche Gebäudegröße lohnt sich Mieterstrom, für welche die GGV?
Mieterstrom eignet sich vor allem für größere Objekte, meist ab sechs bis acht Wohneinheiten, mit stabil hoher Teilnahmequote, da sich der administrative Aufwand über Zuschlag und höhere Erlöse trägt. Die GGV bietet sich häufig als schlankerer Einstieg an, besonders bei kleineren Objekten, gemischter Nutzung oder unklarer Teilnehmerzahl.
Kann eine WEG (Eigentümergemeinschaft) die GGV nutzen?
Ja. Die GGV ist ausdrücklich auch für Wohnungseigentümergemeinschaften konzipiert, da sie keinen Energieversorgerstatus voraussetzt und deutlich weniger administrative Pflichten mit sich bringt als der klassische Mieterstrom. Gerade für WEGs, die den Verwaltungsaufwand gering halten wollen, ist sie damit häufig die praktikablere Variante.
Wie hoch ist der Mieterstromzuschlag 2026?
Der Mieterstromzuschlag liegt 2026 je nach Anlagengröße bei etwa 1,3 bis 2,7 ct/kWh und sinkt halbjährlich leicht (Degression). Er wird nach Inbetriebnahme für 20 Jahre garantiert und vom Netzbetreiber monatlich zusammen mit der Einspeisevergütung ausgezahlt. Die GGV kennt diesen Zuschlag nicht.
Gibt es 2026 noch die Einspeisevergütung?
Ja, aktuell gilt weiterhin die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung. Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der sie für neue Anlagen ab 1. Januar 2027 abschaffen soll. Das ist noch kein geltendes Recht. Anlagen bis Ende 2026 behalten ihre 20-jährige Vergütungsgarantie unabhängig davon.